Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Hersa Metalltechnik GmbH im Folgenden kurz mit „Hersa“ bezeichnet gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur dann, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich von Hersa anerkannt worden sind.

1.2 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.


2. Vertragsabschluss
2.1 Die in Prospekten, Anzeigen o. ä. enthaltenen Angaben stellen kein für Hersa bindendes Angebot dar. Änderungen an Proben und Mustern im Sinne einer technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor. Zeichnungen und statische Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

2.2 Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk oder Lager ohne Verpackung und Transport; sie beinhalten keinerlei Neben und Mehrkosten. Ändern sich nach Vertragsabschluss Kostenanteile, die im vereinbarten Preis enthalten sind, so ist Hersa berechtigt und verpflichtet, den Gesamtpreis entsprechend der nachgewiesenen Kostenänderung zu berichtigen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird bei Abrechnung in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3 Vertragsändernde Abreden können verbindlich nur durch die Geschäftsleitung von Hersa getroffen werden. Andere Personen sind hierzu nicht berechtigt.

2.4 Rechnungen sind grundsätzlich 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Sie gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird; Hersa wird bei jeder Rechnung hierüber unterrichten. Nimmt der Vertragspartner die Ware nicht rechtzeitig oder vollständig ab, so wird die Restzahlung nach Ablauf von 10 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft fällig.

2.5 Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Ausführung, so ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % des Vertragspreises an Hersa verpflichtet. Die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens bleibt Hersa vorbehalten. Dem Vertragspartner ist der Nachweis möglich, dass Hersa ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger als die Schadensersatzpauschale ist.

2.6 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


3. Lieferung
3.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Sie werden angemessen verlängert in Fällen höherer Gewalt (inkl. Transportverzögerung, Maschinendefekt) und wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien bleibt vorbehalten. Hersa wird den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und ihm im Falle des Rücktritts seine Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3.3 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Hersa pauschal für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass Hersa kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Hersa ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

3.4 Hersa liefert grundsätzlich ab Lager oder Werk. Verpackungen werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Teillieferungen sind zulässig bei Teilbarkeit und sukzessiver Verwertung des Auftragsgegenstands durch den Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner es wünscht, wird Hersa die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.


4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Hersa bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden und künftigen Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt; bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner hierüber Hersa unverzüglich zu benachrichtigen.

4.2 Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt.

4.3 Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Diese Vorgänge erfolgen i.S.d. § 950 BGB für Hersa. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Hersa gehörenden Gegenständen, steht Hersa Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt; im selben Umfang überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache, sofern er Alleineigentum an der Neuware erwirbt.

4.4 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware bzw. deren Verbindung mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung oder Verbindung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Hersa ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Hersa in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Hersa abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4.5 Bis auf Widerruf aus wichtigem Grund (insbesondere Gefährdung unserer Forderungsrealisierung) ist der Vertragspartner zur Einziehung der in diesem § 4 abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Hersa weiterleiten. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir dies nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Vertragspartner in keinem Fall befugt.

4.6 Übersteigt der Wert unserer realisierbaren Sicherungsrechte die gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

4.7 Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Verarbeitung des Liefergegenstandes zu untersagen bzw. Herausgabe der Ware oder Neuware zu verlangen; im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Hersa, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


5. Mängelansprüche
5.1 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser ordnungsgemäß seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Die Rüge muss schriftlich und bezüglich erkennbarer Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Auslieferung erfolgen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Vertragspartners mit dem Überprüfungsaufwand vor.

5.2 Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen Hersa gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

5.3 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht Hersa zu. Will der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so liegt ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch vor. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen bei Vorsatz, Arglist oder Beschaffenheitsgarantie, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


6. Haftung
6.1 Schadenersatzansprüche sind, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

6.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hersa für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden können nicht verlangt werden.

6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.

6.4 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Hersa.

6.5 Im Übrigen wird die Haftung von Hersa wegen Lieferverzögerung für Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % und bei Unmöglichkeit der Lieferung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind auch nach Ablauf einer etwa gegenüber Hersa gesetzten Frist ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


7. Schlussbestimmungen
7.1 Für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Hersa und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Soden-Salmünster.

7.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.